Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 28. September 2026 im Eilverfahren die Beschwerden dreier Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gegen den hessischen Wolfsmanagementplan zurückgewiesen. Das Gericht beanstandete weder die grundsätzliche Entnahme juveniler Wölfe noch die Beschränkung auf den Lahn-Dill-Kreis. PIRSCH berichtet über die Entscheidung und ihre Hintergründe.
Bei der Beurteilung des günstigen Erhaltungszustands durfte sich das Regierungspräsidium Kassel nach Auffassung des Gerichts maßgeblich auf den nationalen FFH-Bericht 2025 stützen. Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Wichtige Einordnung
Die Entscheidung betrifft eine konkrete Regelung in Hessen, keine allgemeine Abschussfreigabe für Thüringen. Die ursprünglich genannten vier Tiere sind zudem nicht mit vier zusätzlichen Abschüssen gleichzusetzen: Bereits bei Aufstellung des Managementplans wurden zwei Totfunde angerechnet, sodass damals effektiv zwei juvenile Wölfe zur Entnahme freigegeben waren. Maßgeblich für den aktuellen Stand sind die Informationen der zuständigen Behörde.
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Quellen: PIRSCH, Johannes Schlereth, 1. Oktober 2026; Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2026; Managementplan des Regierungspräsidiums Kassel. Stand: 2. Oktober 2026. Keine individuelle Rechtsberatung.
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